Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.05.2009 zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs des Geschädigten auf Erstattung über dem Wiederbeschaffungswert liegender Reparaturkosten

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Beschluss VI ZB 71/08  vom Mai 2009 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens … Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.05.2009 zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs des Geschädigten auf Erstattung über dem Wiederbeschaffungswert liegender Reparaturkosten weiterlesen